Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1.1.) Der Verein führt den Namen „Gemeinschaftsgarten Heiderhof e. V.“.
(1.2.) Sitz des Vereins ist Bonn, Nordrhein-Westfalen.
(1.3.) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen und soll nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“ führen.
(1.4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(2.1.) Ziel und Zweck des Vereins sind:
(2.1.1.) Aufrechterhaltung und Verbesserung der regionalen Biodiversität,
(2.1.2.) Förderung und Stärkung der Klimaresilienz der Stadt Bonn,
(2.1.3.) Sensibilisierung für Natur- und Umweltschutz,
(2.1.4.) Verbreitung und Förderung von ökologischem und gärtnerischem Wissen,
(2.1.5.) Begegnungsstätte für alle Interessierte,
(2.1.6.) Forum für generationsübergreifendes Mitgestalten und Mitwirken im Sinne des Vereinszweckes,
(2.1.7.) Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
(2.2.) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
(2.2.1.) die Bewirtschaftung und Pflege eines geeigneten Grundstücks.
(2.2.2.) Veranstaltungen zum Thema Ökologie, Nahrungsmittel und angrenzende
Themenbereiche (Land- und Forstwirtschaft, Imkerwesen etc.),
(2.2.3.) Zusammenarbeit und Austausch mit Gleichgesinnten in nationalen Vereinen, Verbänden
und ähnlichen Organisationen,
(2.2.4.) Kooperation mit kommunalen Bildungsträgern und Kindertagesstätten.
(2.2.5.) Zur Finanzierung und Unterstützung seiner Aktivitäten strebt der Verein entsprechende
öffentliche Förderung an und bemüht sich um Spenden und Sponsoren für die jeweiligen Zwecke.
(2.3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(3.1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, Minderjährige mit Einverständniserklärung der Eltern.
(3.2.) Der Verein besteht aus:
(3.2.1.) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich dem Gartenbau
verbunden fühlen bzw. die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen möchten.
(3.2.2.) Gründungsmitglieder sind Mitglieder, die an der Gründungsversammlung des Vereins teilgenommen und das dazugehörige Gründungsprotokoll unterschrieben haben.
(3.2.3.) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich gegenüber dem Vereinszweck in besonderer
Weise verdient gemacht haben und deswegen von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind
von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt. Die Mitgliederversammlung kann die Ernennung
jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung mit einfachem Mehrheitsbeschluss widerrufen.
(3.3.) Ein digitales oder postalisches Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
(3.4.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3.5.) Der Austritt ist digital oder postalisch gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft
endet fristgerecht zum Ende des dritten Monats nach der Kündigung.
(3.6.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es den Jahresbeitrag nach schriftlicher Erinnerung
und Ablauf einer erneuten Zahlungsfrist nicht gezahlt hat. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs
ist vorher mit einer Frist von einem Monat anzukündigen. Über einen Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3.7.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
(3.8.) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(4.1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge soll die finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder berücksichtigen. Die Höhe Beiträge und ihre Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4.2.) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Mitglieder sind für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(4.3) Auch Spenden können auf das Konto überwiesen werden. Durch den Schatzmeister des Vereins wird bei einer Spende nach aktueller gesetzlicher Vorlage ein Spendenbeleg ausgestellt.
§ 5 Organe des Vereins
(5.1.) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(5.2.) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5.3.) Auslagen im Sinne des Vereins können erstattet werden. Der Vorstand entscheidet darüber.
§ 6 Vorstand
(6.1.) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem ersten Beisitzer
e. dem zweiten Beisitzer
(6.2.) Der Vorstand kann Mitglieder zur Geschäftsführung bestimmen. Die genaue Aufgabe wird durch Vorstandsbeschluss bezeichnet.
(6.3.) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(6.4.) Der Verein schließt geeignete Versicherungen zum Wohle des Vereins ab. Die Aufgabe obliegt dem Schatzmeister.
(6.5.) Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner
Aufgaben nach dieser Satzung entstehen, sind gegen Beleg zu erstatten.
§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(7.1.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand generell digital mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Zur Durchführung der Wahl durch die Mitgliederversammlung wird auf § 11 verwiesen.
(7.2.) Wählbar für ein Amt im Vorstand sind Gründungsmitglieder und ordentliche Mitglieder, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder in Abwesenheit können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher digital oder postalisch unmissverständlich gegenüber dem amtierenden Vorstand erklärt haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Jedes Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen mit einer Dreiviertelmehrheit vorzeitig mit sofortiger Wirkung abberufen werden.
(7.3.) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, oder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl einberufen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
(8.1.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
(8.2.) Beschlussfassungen und Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren.
(8.3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8.4) Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah und in geeigneter Form allen Mitgliedern zu unterbreiten.
§ 9 Jahresbericht des Vorstands
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsbericht ist den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
(10.1.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand generell durch digitale Einladung, die an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgt. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
(10.2.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung spätestens zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen.
(10.3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder eines Vorstandsmitglieds einzuberufen.
(10.4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung
(11.1.) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, das Protokoll vom Versammlungsleiter
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
(11.2.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(11.3.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(11.4.) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(11.5.) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen oder Abberufungen von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Versammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11.6.) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins, Anfall Berechtigung
(12.1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet allein die Mitgliederversammlung. Der Auflösung des Vereins müssen mindestens vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator. Letzteres gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(12.2.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die ev. Johannes-Kirchengemeinde
Bad Godesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, 28.01.2023